Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin
Stand: 30.04.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53b#abs-1 (1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspezialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53b#abs-2 (2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling
Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 400 Stunden betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53b#abs-3 (3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53b#abs-4 (4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Diese Abschlussbezeichnung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer